Familienrecht.

 

Statistisch gesehen endet jede zweite Ehe mit einer Scheidung vor dem Familiengericht. Anders als man vermuten könnte, stellt der eigentliche Scheidungstermin für den Ehemann bzw. die Ehefrau in einem Großteil der Scheidungsfälle den Abschluss der eigentlichen Auseinandersetzung dar. Jedenfalls sollten zu diesem Zeitpunkt insbesondere auch bei einvernehmlichen Scheidungen die entscheidenden Fragen bereits beantwortet sein. 

 

Nach einer aktuellen Erhebung des Statistischen Bundesamtes  wurden im vergangenen Jahr 377.055 Ehen in Deutschland geschlossen, während gleichzeitig im selben Zeitraum 191.948 Ehen geschieden wurden. Statistisch wird damit jede zweite Ehe wieder geschieden.Wir beraten und vertreten Sie gerne sowohl in einvernehmlichen wie auch in streitigen Scheidungsfällen.

 

 

Wussten Sie beispielsweise, dass …

 

  • sich Ihre Lohnsteuerklasse nicht erst mit Ausspruch der Scheidung ändern kann?

  • geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten mit Rechtskraft der Scheidung automatisch aus dem Versicherungsschutz der Familienversicherung herausfallen und unter bestimmten Bedingungen freiwillig dort beitragspflichtig weiterversichert werden können?

  • es u.a. für die Berechnung des Zugewinnausgleiches nicht auf den Zeitpunkt der Scheidung, sondern bereits den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ankommt?

  • mit Rechtskraft der Scheidung regelmäßig der Trennungsunterhaltsanspruch endet und der nacheheliche Unterhalt  neu gefordert werden muss?

  • auch noch während der Trennung ein Ehevertrag bzw. eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden kann und damit unter Umständen geringere Kosten im Vergleich zu einer gerichtlichen Klärung entstehen können?

 

Empfehlenswert ist in jedem Fall, möglichst früh nach einer Trennung die entscheidenden Weichen zu stellen. Dies gilt nicht nur für streitige Scheidungsverfahren, sondern vor allem auch für die Fälle einer einvernehmlichen Scheidung.